

Bundesministerium für Gesundheit,
Familie und Jugend
1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 51
Sachbearbeiterin: Ilse Graf
Tel: 01/71100/3236
E-Mail: ilse.graf@bmgfj.gv.at
Fax: 01/713 44 04/3029
R I C H T L I N I
E N
ZUR FÖRDERUNG VON MEDIATION
GZ: 42 5000/5-V/2/04
Die gemäß § 39 c des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, idF BGBl. I/136/1999
am 3. November 1999 beschlossenen Richtlinien werden durch diese neuen
Richtlinien vollständig inhaltlich ersetzt.
Zielsetzung
§ 1. (1) Ziel der Förderung der Mediation ist die Sicherstellung
eines an
qualitativen Standards orientierten, bedarfsgerechten Mediationsangebotes
in
familien- und kindschaftsrechtlichen Konfliktfällen.
(2) Durch die Förderung der Mediation in familien- und kindschaftsrechtlichen
Konfliktfällen sollen unmittelbar Betroffene durch entsprechende fachliche
Anleitung
im Bemühen um eine verstärkte eigenverantwortliche Lösung von
Konflikten in
Zusammenhang mit Scheidung, Trennung oder Obsorge- und Besuchsrechtsfragen,
und insbesondere zu einer dem Wohl des Kindes gerecht werdenden Form der
Aufrechterhaltung der elterlichen Verantwortung unterstützt und vor allem
in die Lage
versetzt werden, (eigen)verantwortliche Entscheidungen zur Neugestaltung ihrer
Lebensrealität im Zusammenhang mit einer Scheidung oder Trennung zu treffen.
Darüber hinaus muss gewährleistet werden, dass auch jenen Personen,
denen die
Inanspruchnahme dieser Angebote aus wirtschaftlichen Gründen nicht oder
nur
schwer möglich wäre, der Zugang zu Mediationsangeboten eröffnet
wird.
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Gegenstand der Förderung
§ 2. Gegenstand der Förderung sind:
(1) Mediationsangebote in familien- und kindschaftsrechtlichen Konfliktfällen,
die den qualitativen Standards hinsichtlich der Grundqualifikationen und der
speziellen mediatorischen Qualifikationen der Mediatoren sowie den vorgesehenen
Durchführungsmodalitäten entsprechen;
(2) Angebote, welche die interdisziplinäre Vorbereitung, Durchführung
und
Weiterentwicklung der Mediation unterstützen ;
(3) Schaffung und Aufrechterhaltung der infrastrukturellen Grundlagen.
(4) Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinien:
1. Maßnahmen der Besuchsanbahnung bzw. Besuchsbegleitung von
nichtobsorgeberechtigten Eltern(teilen), soweit diese nicht auf eine direkte
Arbeit mit Eltern oder Kindern in Scheidungs- oder Trennungssituationen
abzielen;
2. Maßnahmen der Elternbildung.
(5) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Entscheidung über ein Ansuchen wird vom Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung
des erforderlichen Bedarfes und nach Maßgabe der zur Verfügung
stehenden Mittel
getroffen.
Förderungswerber
§ 3. (1) Förderungen nach diesen Richtlinien können ausschließlich
gemeinnützigen Einrichtungen (Rechtsträgern) gewährt werden,
denen
Mediator(inn)en angehören, die einen Quellberuf im juristischen Bereich
oder im
psychosozialen Bereich ausüben,
a) die eine berufliche Praxiserfahrung mit Aufgabenstellungen im
familienrechtlichen bzw. familienbezogenen Bereich im Ausmaß von mindestens
5
Jahren nachweisen können,
b) die eine Ausbildung absolviert haben, die den Anlagen 2 bzw. 4 zur
Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung (BGBl. II Nr. 47/2004) entspricht,
oder
die in die Liste der Mediatoren gemäß §§ 8 ff Zivilrechts-Mediations-Gesetz
(BGBl. I
Nr. 29/2003) eingetragen sind und,
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c) die eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von
€ 400.000,- für jeden Versicherungsfall abgeschlossen haben.
(2) Quellberufe
1. im juristischen Bereich sind die Berufe der Rechtsanwälte, Notare
und
Richter. Diesen gleichgestellt werden Angehörige rechtsbezogener Berufe,
die das
Studium der Rechtswissenschaften absolviert haben und die jeweils in einer
beruflichen Funktion mit Aufgabenstellungen im familienrechtlichen Bereich
tätig
sind.
2. im psychosozialen Bereich sind die Berufe der Psychotherapeuten,
Psychologen mit abgeschlossenem Studium und Diplomierte Sozialarbeiter, die
jeweils in einer beruflichen Funktion mit Aufgabenstellungen im familienbezogenen
Bereich tätig sind. Als Angehöriger eines psychosozialen Berufes
mit einer
vergleichbaren beruflichen Ausbildung kann anerkannt werden, wer den Nachweis
erbringt, dass seine Ausbildung in einem psychosozialen Berufsfeld in Verbindung
mit einer diese ergänzenden Fort- und Weiterbildung sowohl in inhaltlich
qualitativer
wie auch in umfangbezogener Hinsicht der Ausbildung zum diplomierten
Sozialarbeiter im familienbezogenen Bereich gleichkommt wie beispielsweise
Diplomierte Ehe- und Familienberater(innen) im Sinne des
Familienberatungsförderungsgesetzes.
(3) Mediator(inn)en haben sich innerhalb von 5 Jahren im Ausmaß von
50
Stunden fortzubilden und dies ihrem Rechtsträger alle 5 Jahre mitzuteilen.
(4) Die Überprüfung der beruflichen Eignung der Mediator(inn)en
sowie auch
in weiterer Folge die absolvierten Fortbildungen obliegt dem Rechtsträger.
Die
Qualifikationsnachweise und Nachweise der absolvierten Fortbildungen der
Mediator(inn)en sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz auf Verlangen vorzulegen.
(5) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz behält sich vor, Mediator(inn)en, die gegen die hier
festgelegten Bestimmungen verstoßen, die Inanspruchnahme von Förderungsmitteln
zu versagen.
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(6) Die Rechtsträger gewährleisten, dass die ihnen angehörenden
Mediatorenteams die nachstehenden Bestimmungen einhalten:
a) Eine Mediation darf von einem Mediator/einer Mediatorin nicht begonnen
werden, wenn er/sie zum Klienten oder zur Klientin in einer rechtlichen oder
faktischen Beziehung steht, insbesondere, wenn der Mediator/die Mediatorin
in einer
Berater-, Betreuer-, oder therapeutischen Funktion gegenüber dem Klienten
oder der
Klientin steht.
b) Eine Mediation darf nicht begonnen werden, wenn seitens des Klienten/der
Klientin die erforderlichen Voraussetzungen fehlen.
c) Das Mediatorenteam hat das Mediandenpaar umfassend über die
rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des familienrechlichen Konfliktes
sowie
auch auf mögliche Auswirkungen für die betroffenen Kinder hinzuweisen.
d) Das Mediatorenteam hat das Mediandenpaar davon in Kenntnis zu setzen,
dass kein Anwaltszwang besteht, dass es dem Mediandenpaar aber frei steht,
sich
anwaltlich vertreten zu lassen.
e) Ist das Mediatorenteam nicht in die Liste der Mediatoren gem. §§
8 ff
Zivilrechts-Mediations-Gesetz eingetragen, so ist das Mediandenpaar darüber
zu
belehren, dass eine Hemmung von Fristen gemäß § 22 Zivilrechts-Mediations-
Gesetz nicht eintritt.
f) Fehlen fachliche Voraussetzungen für eine Mediation, ist das
Mediandenpaar an sachbezogene Einrichtungen zu verweisen.
g) Einseitige Kontaktpflege zwischen dem Medianden/der Mediandin und dem
Mediator/der Mediatorin oder dem Mediatoreteam ist außerhalb der Mediation
–
ausgenommen zur Terminvereinbarung – unstatthaft.
h) Eine Mediation kann vom Medianden/von der Mediandin und vom
Mediatorenteam jederzeit unterbrochen oder beendet werden.
i) Das Mediatorenteam ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen, die
im
Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden, verpflichtet. Im
Rahmen der Mediation erstellte oder übergebene Unterlagen sind vertraulich
zu
behandeln.
Der Verschwiegenheit unterliegen auch der Rechtsträger und seine Organe.
Ausgenommen davon sind:
- Mitteilungen an ein Gericht, dass eine Mediation stattgefunden hat und
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- die dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Unterlagen.
(7) Mediationsangebote sind in Form der CO-Mediation von einem
Mediatorenteam, bestehend jeweils aus einem/einer Mediator/in mit einer
juristischen und einem/einer Mediator/in mit einer psychosozialen Grundqualifikation
zu erbringen. Die CO-Mediation soll möglichst durch ein gemischtgeschlechtliches
Mediatorenteam erfolgen. Ein Abgehen vom Prinzip der CO-Mediation bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen
und
Konsumentenschutz .
1. Rechtsträger haben die ihnen angehörenden Mediatorenteams dem
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
zu melden, das die gemeldeten Teams in die vom Bundesministerium für
soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz geführte „Liste
der
Mediatorenteams“ aufnimmt.
2. Die Liste der Mediatorenteams ist auf der homepage des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
unter www.bmsg.gv.at veröffentlicht.
3. Jedes Mediatorenteam wird jeweils bloß als Mitglied bei einem Rechtsträger
in der Liste geführt.
4. Wechselt ein Mediatorenteam den Rechtsträger, so hat der ursprüngliche
Rechtsträger den Austritt und der neue Rechtsträger die Mitgliedschaft
des Teams
an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz zu melden.
5. Die Liste der Mediatorenteams wird jeweils nach Vorliegen einer
entsprechenden Anzahl von Meldungen aktualisiert.
(8) Mediatorenteams haben jede geplante Mediation ihrem Rechtsträger
zu
melden. Dieser entscheidet je nach verfügbaren Förderungsmitteln,
ob eine
Mediation durchgeführt werden kann oder nicht.
(9) Die Mediatorenteams haben die Abrechungsformulare vollständig
ausgefüllt ihrem Rechtsträger zur Abrechnung der Förderung
vorzulegen.
Unvollständig ausgefüllte Abrechnungsformulare werden vom Bundesministerium
für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nicht anerkannt.
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Förderbare Mediationen
§ 4. (1) Um Personen, die sich in einer familienrechtlichen Konfliktsituation
befinden, die Inanspruchnahme einer Mediation zu ermöglichen, wird ihnen
ein
Kostenersatz nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gewährt.
(2) Der Kostenersatz hängt vom gemeinsamen Einkommen des
Mediandenpaares und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder ab und wird
vom
Mediatorenteam anhand der Tariftabelle des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz berechnet. Die Familienbeihilfe
zählt nicht zum gemeinsamen Einkommen der Medianden.
(3) Eine Förderung wird für höchstens 12 Stunden gewährt.
Eine
Verlängerung ist nur insoferne möglich, als das Mediandenpaar die
Kosten der
Mediation zur Gänze aus Eigenem trägt.
Förderungsansuchen und -unterlagen
§ 5. (1) Der Förderungswerber hat das vollständig im Detail
ausgefüllte
Antragsformular und eine von den zeichnungsberechtigten Organen unterfertigte
Verpflichtungserklärung samt den nachstehend angeführten Unterlagen
einzubringen:
1. Bei erstmaliger Antragstellung: Satzungen oder Vereinsstatuten, die
vereinspolizeiliche Genehmigung (Nichtuntersagungsbescheid), die aktuelle
Amtsbestätigung / Vereinsregisterauszug und den Rechnungsabschluss des
Vorjahres (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechung, Einnahmen-
/Ausgabenrechnung).
2. Bei Antragstellung in den Folgejahren: die aktuelle Amtsbestätigung
/
Vereinsregisterauszug und Rechnungsabschluss des Vorjahres.
(2) Jede Veränderung innerhalb der Organisation (Name der Organisation,
Anschrift, Rufnummer, Statutenänderung, Auflösung, Funktionärswechsel,
Bankverbindung etc.) ist dem Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Neue
Statuten oder eine neue Amtsbestätigung sind einzubringen.
(3) Der Förderungswerber muss das (die) zu fördernde(n) Vorhaben
im
Antragsformular eingehend darstellen.
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(4) Der Förderungswerber verpflichtet sich, bei Durchführung der
geförderten
Vorhaben oder bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit darauf hinzuweisen,
dass
das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz Förderungsmittel zur Verfügung gestellt hat.
(5) Der Förderungswerber verpflichtet sich,
1. gewährte Förderungsmittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit ausschließlich für den
im Zuerkennungsschreiben
genannten Zweck zu verwenden.
2. über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch
Abtretung,
Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen.
(6) Der Förderungswerber / - empfänger hat innerhalb einer vom
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
im
Einzelnen jeweils festgelegten Frist die widmungsgemäße Verwendung
des
Förderungsbetrages durch Vorlage von Originalrechnungen und zugehörigen
Zahlungsbestätigungen (im Original) sowie durch Vorlage der
„Abrechnungsformulare Familienmediation“ (im Original) nachzuweisen.
(7) Der Förderungsempfänger hat
1. mit der Durchführung des Vorhabens gemäß dem vereinbarten
Zeitplan zu
beginnen, das Vorhaben zügig durchzuführen und innerhalb der
vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist
abzuschließen
2. Organen oder Beauftragten des Bundes Einsicht in seine Bücher und
Belege sowie in sonstige der Überprüfung des Förderungsvorhabens
dienende Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten,
ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. durch geeignete
Auskunftspersonen erteilen zu lassen (dies umfasst auch die Einholung
von Auskünften – insbesondere Bonitätsauskünften –
bei Dritten), wobei
über die jeweilige Bezugnahme des Prüforgan entscheidet, sowie über
Verlangen Jahresabschlüsse vorzulegen,
3. alle Bücher und Belege bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Ende des
Jahres der Auszahlung der Förderung (bei Teilzahlungen: der letzten
Förderungstranche) sicher und geordnet aufzubewahren,
4. der fördernden Stelle alle Ereignisse, welche die Durchführung
des
geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder
eine
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Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder den vereinbarten
Auflagen oder Bedingungen erfordern würden, unverzüglich anzuzeigen,
5. die Höhe jener Mittel bekannt zu geben, um deren Gewährung der
Förderungsnehmer für dasselbe Vorhaben, wenn auch mit verschiedener
Zweckwidmung, bei einem anderen Organ des Bundes oder einem
anderen Rechtsträger einschließlich der Gebietskörperschaften
angesucht
hat oder ansuchen will oder die ihm von diesem bereits gewährt oder in
Aussicht gestellt wurden sowie solche, die der Förderungsnehmer für
Vorhaben bzw. Leistungen der gleichen Art innerhalb der letzten fünf
Jahre
vor Einbringung des Förderungsansuchens überhaupt erhalten hat.
6. Personalkosten sind grundsätzlich nur insoweit förderbar, als
sie das
Gehaltsschema für Bundesbedienstete bei vergleichbarer Ausbildung und
vergleichbarem Dienstalter nicht übersteigen.
7. Reisegebühren werden nur insoweit anerkannt, als sie jene der
Reisegebührenvorschriften des Bundes nicht übersteigen.
Datenverwendung durch den Förderungsgeber
§ 6. Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die im Zusammenhang
mit der Anbahnung und Abwicklung der Förderung anfallenden personenbezogenen
Daten, deren Verwendung eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung
einer dem Förderungsgeber gesetzlich übertragenen Aufgabe oder sonst
gemäß §§
7 bis 11 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils
geltenden Fassung, zulässig ist, vom Förderungsgeber und von der
von ihm
beauftragten Förderungsabwicklungsstelle als Dienstleister für Zwecke
des
Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages, der Wahrnehmung
der
dem Förderungsgeber gesetzlich übertragenen Aufgaben und für
Kontrollzwecke
verwendet und insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes
(insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und §
13 Abs. 3 des
Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, in der jeweils geltenden Fassung),
des
Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§
43 bis 47 und 54 des
Bundeshaushaltsgesetzes sowie § 21 Abs. 2 Z. 6 u. 7 der „Allgemeinen
Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln“
in der
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jeweils geltenden Fassung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen
Bestimmungen übermittelt werden.
Einstellung und Rückzahlung einer Förderung
§ 7. Der Förderungsnehmer hat – unter Vorbehalt der Geltendmachung
weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über
Aufforderung der
fördernden Stelle sofort zurückzuerstatten, wobei auch der Anspruch
auf
zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn
1. Organe oder Beauftragte der fördernden Stelle über wesentliche
Umstände
unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
2. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder
erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen
eine
schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis
auf die
Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltene Mahnung erfolglos geblieben ist,
3. die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung
des
geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder
deren
Abänderung erfordern würden, unterblieben ist,
4. über das Vermögen des Förderungsnehmers vor ordnungsgemäßem
Abschluss des geförderten Vorhabens oder innerhalb einer Frist von 3
Jahren
nach dessen Abschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung
eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird,
5. der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder
verhindert
oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des
für
die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr
überprüfbar ist,
6. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet
worden
sind,
7. das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann
oder
durchgeführt worden ist,
8. das Abtretungs-, Anweisungs- und Verpfändungsverbot nicht eingehalten
wurde oder
9. sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die
Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungswerber
nicht eingehalten wurden.
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In den Fällen der Z. 1. bis 3., 6., 8. und 9. erfolgt jedenfalls, in
den übrigen Fällen, nur
insoweit den Förderungsnehmer oder solche Personen, deren er sich zur
Erstellung
der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen
oder zur
Durchführung des geförderten Vorhabens bedient hat, am Eintritt
des
Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft, eine Verzinsung der Rückforderung
vom Tage der Auszahlung an mit 3 % über dem jeweils geltenden von der
Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr.
Wirtschaftliche Vorteile
§ 8. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, unmittelbar
wirtschaftliche
Vorteile, die sich während oder innerhalb von fünf Jahren nach der
Durchführung des
geförderten Vorhabens hieraus für ihn ergeben, unverzüglich
dem Förderungsgeber
anzuzeigen und hat die erhaltene Zuwendung nach Maßgabe des aus dem
geförderten Vorhaben während oder innerhalb von fünf Jahren
nach dessen
Durchführung erzielten Gewinns oder der sich hieraus ergebenden
Verwertungsmöglichkeiten rückzuerstatten.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Förderungsrichtlinien treten mit 1. Jänner 2005
in Kraft.
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
§ 10. Die „Richtlinien zur Förderung von Mediation sowie Eltern-
und
Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen“, GZ 41 2200/10-IV/1/99,
und die dazu ergangene „Ausführungsrichtlinie zur Mediation gemäß
§ 39 c FLAG
1967 (Mediation in familienrechtlichen Konfliktfällen)“, GZ 41
2225/74-VI/1/2001,
sowie die „Allgemeinen und Besonderen Bewilligungsbedingungen und -auflagen“
verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien ihre Gültigkeit.
22. Dezember 2004
Staatssekretärin
Ursula Haubner

