Förderungsmöglichkeit der
Win.Win - Familienmediation
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FÖRDERMÖGLICHKEITEN DER WIN.WIN.-FAMILIENMEDIATION 1

FOLGENDE THEMEN SIND FÖRDERBAR?
  • Scheidung
  • Trennung
  • Auflösung einer Lebensgemeinschaft
  • Besuchsrechtsregelung
  • Obsorgeregelungen
  • Unterhaltsregelungen für Kinder
  • Unterhaltsregelungen für EhegattInnen
  • Vermögensaufteilung
Kosten:
Diese betragen pro MediatorInnenteam pro Mediations-
stunde a` 60 min. inkl. aller Steuern, Abgaben und
Gebühren gesamt € 182,-- .

Förderantrag:
Auf die Förderung besteht kein wie immer gearteter
Rechtsanspruch. Es kann aber je nach Einkommens-
situation und Sorgepflichten über die MediatorInnen
ein entsprechender Förderantrag beim BMSG gestellt
werden.

Förderumfang:
Die Förderung des BMSG umfasst maximal 12 h.

Selbstbehalt:
Der von den MediandInnen zu tragende Selbstbehalt
richtetsich nach den bestehenden Sorgepflichten sowie
nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettofamilien-
einkommen. Bei der Tarifeinstufung werden die Sonder-
zahlungen aliquote berücksichtigt. Die Familienbeihilfe
wird dem Familieneinkommen nicht hinzugezählt. Die für
die Tarifeinstufung erforderlichen Einkommensnachweise
müssen den MediatorInnen zu Beginn der Mediation
überreicht werden.

Einkommensnachweise in Original und Kopie:

  • 1 Gehalts- bzw. Lohnbestätigung(en) aus den
    letzen 3 Monaten vor Beginn der Mediation ohne
    Sonderzahlungen 2
  • letzter verfügbarer Einkommenssteuerbescheid
  • Nachweise über soziale Bezüge (z.B. Notstand,
    Arbeitslosenunterstützung,
    Sozialhilfe, Kinderbetreuungsgeld etc.) 3
Gemeinsames
Einkommen der
MediandInnen
Selbstbehalt
pro
Mediationsstunde
Selbstbehalt
pro
Mediationsstunde
Selbstbehalt
pro
Mediationsstunde
Selbstbehalt
pro
Mediationsstunde
Selbstbehalt
pro
Mediationsstunde
Selbstbehalt
pro
Mediationsstunde
Sorgepflichten für
  0 Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder
A
bis
1.000,00
10,-- €
kein
Selbstbehalt
kein
Selbstbehalt
kein
Selbstbehalt
kein
Selbstbehalt
kein
Selbstbehalt
B
von 1.000,00
bis 1.500,00
20,-- €
8,-- €
kein
Selbstbehalt
kein
Selbstbehalt
kein
Selbstbehalt
kein
Selbstbehalt
C
von 1.500,00
bis 1.900,00
50,-- €
14,-- €
8,-- €
kein
Selbstbehalt
kein
Selbstbehalt
kein
Selbstbehalt
D
von 1.900,00
bis 2.200,00
80,-- €
40,-- €
14,-- €
8,-- €
kein
Selbstbehalt
kein
Selbstbehalt
E
von 2.200,00
bis 2.500,00
120,-- €
60,-- €
40,-- €
14,-- €
8,-- €
kein
Selbstbehalt
F von 2.500,00
bis 2.800,00
164,-- € 100,-- €
60,-- €
40,-- €
14,-- €
8,-- €
G von 2.800,00
bis 3.000,00
keine
Förderung
140,-- € 100,-- €
60,-- €
40,-- €
14,-- €
H von 3.000,00
bis 3.200,00
keine
Förderung
keine
Förderung
140,-- € 100,-- €
60,-- €
40,-- €
I von 3.200,00
bis 3.400,00
keine
Förderung
keine
Förderung
keine
Förderung
140,-- € 100,-- € 60,-- €
J von 3.400,00
bis 3.600,00
keine
Förderung
keine
Förderung
keine
Förderung
keine
Förderung
140,-- € 100,-- €
K
von 3.600,00
bis 3.800,00
keine
Förderung
keine
Förderung
keine
Förderung
keine
Förderung
keine
Förderung
140,-- €

1 Die Co – Familienmediation wird gemäß den Ausführungsrichtlinien zu § 39 c FLAG durch das BMSG aus Geldern des Familienlastenausgleichsfond gefördert.
2 Das durchschnittl. monatl. Nettoeinkommen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ergibt sich aus der Multiplikation des monatl. Grundgehaltes mal Anzahl der
Gehälter/Löhne pro Jahr dividiert durch 12.
3 Diese sind bei Tagsätzen mit dem Faktor 30 zu multiplizieren.

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