Seit dem 1.7.2004 ist das Einbringen einer gerichtlichen
Klage, bei Entzug von Licht oder Luft- z.B. durch nachbarliche
Bäume - erst dann möglich, wenn dieser Klage nachweislich
ein Schlichtungsversuch vor einem/einer eingetragenen/m
MediatorIn, bei einer Schlichtungsstelle bzw. ein prätorischer
Vergleichsversuch vorausgegangen ist. Der Zeitraum zwischen
dem Beginn des Vermittlungsversuches und der Einreichung
der Klage muss mindestens drei Monate betragen.
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